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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
Dokument
§ 42 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen
§ 42 BremBesG – Allgemeine Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten
- 1.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist
- a)
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
- b)
in der Besoldungsgruppe A 9,
- 2.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt
- a)
der Besoldungsgruppe A 9,
- b)
nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10 oder
- c)
zugeordnet ist.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
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