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§ 78 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 BremBesG – Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen

(1) § 21 Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wegen der Verringerung des Grundgehaltes oder wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 entstanden ist.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung , die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 zugestanden haben oder aufgrund einer Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 vermindert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 72 - 81, Abschnitt 9 - Übergangsvorschriften/
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