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§ 28 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 VSG Bln – Übermittlungsverbote

Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn

  1. 1.
    eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam sind,
  2. 2.
    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern,
  3. 3.
    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
  4. 4.
    besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin/§§ 18 - 30, Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung/
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