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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin/§§ 18 - 30, Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung/
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§ 28 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin
Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung
§ 28 VSG Bln – Übermittlungsverbote
Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
- 1.eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam sind,
- 2.überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern,
- 3.für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
- 4.besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin/§§ 18 - 30, Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung/
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