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§ 32a VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Auskunftserteilung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 32a VSG Bln – Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

  2. 2.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit das für Inneres zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 5. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 dient. § 13 Absatz 1 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin/§§ 31 - 32a, Vierter Abschnitt - Auskunftserteilung/
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