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§ 30 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 VSG Bln – Nachberichtspflicht

Erweisen sich Informationen nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften diese Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so hat die übermittelnde Stelle ihre Informationen unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Informationen führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Die Ergänzung oder Berichtigung ist aktenkundig zu machen und in den entsprechenden Dateien zu vermerken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin/§§ 18 - 30, Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung/