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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 22 - 30, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge/
Dokument
§ 23 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 23 KWG – Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 22 - 30, Fünfter Abschnitt - Wahlvorschläge/
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