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§ 97 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Siebter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 KWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse von der Wahlberechtigung und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 14 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 92 - 98, Siebter Teil - Schlussbestimmungen/
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