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§ 25 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NEG – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Über die Fälle des § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn

  1. 1.
    Gesamthandseigentümer oder
  2. 2.
    Eigentümer nach Bruchteilen oder
  3. 3.
    mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht

der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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