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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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§ 25 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren
§ 25 NEG – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Über die Fälle des § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn
- 1.Gesamthandseigentümer oder
- 2.Eigentümer nach Bruchteilen oder
- 3.mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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