Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremGebBeitrG – Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. 1.
    für Kosten, soweit sie durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt sind,
  2. 2.
    für Kosten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht die kostenpflichtige Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz 2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlass von Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von den zuständigen Senatoren ausgeübt.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 1 - 3, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.