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§ 8 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NPflegeG – Gegenstand der Förderung

(1) Nach den §§ 9 und 10 wird eine Förderung unter Beachtung der nach der Verordnung nach § 11 Nrn. 2, 3, 4 und 5 insoweit geltenden Maßgaben nur gewährt für:

  1. 1.

    Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung

    1. a)

      von Gebäuden und

    2. b)

      von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert einen bestimmten Mindestbetrag überschreitet,

  2. 2.

    betriebsnotwendige Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung

    1. a)

      von Gebäuden,

    2. b)

      von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert einen bestimmten Mindestbetrag überschreitet, und

    3. c)

      von Grundstücken,

    soweit ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird,

  3. 3.

    betriebsnotwendige Aufwendungen für Erbbauzins für Grundstücke, soweit ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(2) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 für die Vorhaltung von Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI werden nicht gefördert.

Zu § 8: Geändert durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 7 - 16, Dritter Abschnitt - Förderung der Pflegeeinrichtungen/