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Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen
§ 8 NPflegeG – Gegenstand der Förderung
(1) Nach den §§ 9 und 10 wird eine Förderung unter Beachtung der nach der Verordnung nach § 11 Nrn. 2, 3, 4 und 5 insoweit geltenden Maßgaben nur gewährt für:
- 1.
Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung
- a)
von Gebäuden und
- b)
von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert einen bestimmten Mindestbetrag überschreitet,
- 2.
betriebsnotwendige Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung
- a)
von Gebäuden,
- b)
von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert einen bestimmten Mindestbetrag überschreitet, und
- c)
von Grundstücken,
soweit ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird,
- 3.
betriebsnotwendige Aufwendungen für Erbbauzins für Grundstücke, soweit ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 für die Vorhaltung von Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI werden nicht gefördert.
Zu § 8: Geändert durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 7 - 16, Dritter Abschnitt - Förderung der Pflegeeinrichtungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147469,9