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§ 12 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NPflegeG – Zuständigkeit

(1) Die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1 sowie den §§ 9 bis 10a ist Aufgabe des Landes. Sie wird mit Ausnahme der Förderung nach § 10a den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet die Pflegeeinrichtung liegt. Das Land bleibt zuständig für die Pflegeeinrichtungen, deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist oder an denen selbst oder an deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt beteiligt ist.

(2) Die Aufgaben der Kommunen nach Absatz 1 gehören zu deren übertragenem Wirkungskreis.

(3) Die Ausgaben für die Zahlungen nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1 sowie den §§ 9 und 10 trägt das Land. Die Verwaltungsausgaben der Kommunen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

Zu § 12: Geändert durch G vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244) und 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 7 - 16, Dritter Abschnitt - Förderung der Pflegeeinrichtungen/