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§ 7a NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7a NPflegeG – Besonderheiten der Förderung nach den §§ 9 und 10 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer teilstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 1. Januar bis 16. März 2020 verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze in dem Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer teilstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens einem Monat, der zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze im vereinbarten Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen, mindestens aber 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze. Für eine teilstationäre Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen. Bei der Vereinbarung des Vergleichszeitraums nach Satz 2 sind Zeiten, in denen die teilstationäre Pflegeeinrichtung nicht oder nicht uneingeschränkt betrieben werden kann, weil der Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz oder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes untersagt oder beschränkt worden ist, ausgeschlossen. Die Vereinbarung des Vergleichszeitraums gilt ab dem ersten Tag des Abrechnungszeitraums, in dem die Vereinbarung getroffen wurde; die erstmalige Vereinbarung des Vergleichszeitraums für teilstationäre Pflegeeinrichtungen nach Satz 2 gilt zum 16. März 2020. Die Sätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, wenn dies für die teilstationäre Pflegeeinrichtung im jeweiligen Abrechnungszeitraum günstiger ist als eine Förderung in Anwendung des § 7 Abs. 2.

(2) Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Kalenderjahr 2019 als Vergleichszeitraum verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze in dem Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens sechs Monaten, der zwischen der Einrichtung der Kurzzeitpflege und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze im vereinbarten Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen, mindestens aber 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze. Für eine Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 10 pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen. Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Erfolgt bei einer teilstationären Pflegeeinrichtung im Abrechnungszeitraum die Förderung nach § 10 in Anwendung des Absatzes 1 oder erfolgt bei einer Einrichtung der Kurzzeitpflege im Abrechnungszeitraum die Förderung nach § 10 in Anwendung des Absatzes 2 und wurde bereits vor dem 16. März 2020 die Zustimmung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI beantragt und besteht eine solche Zustimmung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, so ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zusätzlich eine Förderung in entsprechender Anwendung des § 10 für die gesondert berechenbaren Aufwendungen zu gewähren; dabei ist auch insoweit für die Höhe der Förderung die jeweilige in Absatz 1 oder 2 bestimmte durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze zugrunde zu legen. Bei einer teilstationären Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, die ihren Betrieb erst nach dem 16. März 2020 aufgenommen hat und bei der die Förderung nach § 10 in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 erfolgt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Zustimmung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI gleichzeitig mit der Förderung nach § 10 beantragt worden ist und eine solche Zustimmung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum besteht. Die Förderung nach Satz 1 oder 2 wird nur gewährt, wenn eine anderweitige Refinanzierung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nicht möglich ist und der Träger der Pflegeeinrichtung dies versichert hat.

(4) Haben sich die durchschnittlichen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 1. Januar bis 16. März 2020 verringert, so sind, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 9 die durchschnittlichen in dem Vergleichszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Haben sich die durchschnittlichen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens einem Monat, der zwischen der ambulanten Pflegeeinrichtung und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so sind, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach § 9 die durchschnittlichen in dem Vergleichszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Für eine ambulante Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, sind bis zur Vereinbarung eines solchen für die Höhe der Förderung nach § 9 vorläufig die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege zugrunde zu legen. Für die Abrechnungszeiträume, für die gemäß Satz 3 die Höhe der Förderung zunächst vorläufig bestimmt wurde, ist, sobald ein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart wurde, die endgültige Höhe der Förderung nach § 9 unter Anrechnung der Beträge der vorläufigen Förderung in entsprechender Anwendung des Satzes 2 festzulegen. Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 7 - 16, Dritter Abschnitt - Förderung der Pflegeeinrichtungen/
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