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§ 12 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Allgemeine Schutzvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremDSchG – Sicherung der Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals

(1) Wenn der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Durchführung verpflichtete Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten der unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 9 Absatz 4 herangezogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 9 - 14, Abschnitt 2 - Allgemeine Schutzvorschriften/