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Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Abschnitt 4 – Enteignung und Entschädigung
§ 20 BremDSchG – Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass
- 1.
ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;
- 2.
ein Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 ausgegraben, wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;
- 3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.
(3) Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird, und die Erhaltung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- 2.
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht, oder
- 3.
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.
(4) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(5) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 20 - 21, Abschnitt 4 - Enteignung und Entschädigung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8189373,21