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§ 11 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 11 BremEntG

Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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