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§ 17 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Gerichte → Vierter Abschnitt

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte/§§ 15 - 17, Vierter Abschnitt/
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