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§ 12 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 SÜG M-V – Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Betroffenen und der Person, mit der der Betroffene verheiratet ist, die sein Lebenspartner oder sein Lebensgefährte ist, sowie im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, insbesondere Auskunfts- und Referenzpersonal, und zu Adressen und Objekten,
  2. 2.
    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  3. 3.
    Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), bestimmte Bundespolizeibehörde, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst,
  4. 4.
    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  5. 5.
    Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre.

(2) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 die Identität des Betroffenen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entsprechende Anwendung.

(4) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen. Weitere geeignete Auskunftspersonen können befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffenen oder die einbezogene Person vor dem 01. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen beteiligter Personen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/