Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 26 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SÜG M-V – Sicherheitserklärung

Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten fügt er dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.