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§ 6 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SÜG M-V – Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person

(1) Die zuständige Stelle hat den Betroffenen schriftlich über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weiter gehende Sicherheitsüberprüfung notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung (§ 7), die Gegenstand der Unterrichtung war.

(3) Der Betroffenen ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist er zu unterrichten.

(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Der Betroffenen kann zu einer Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleisten und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte.

(5) Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. Gleiches gilt, wenn sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entsprechend Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Die Absätze 4 und 6 sind auch anzuwenden, wenn die Weiterbeschäftigung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/