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Anlage 1 KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-56
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 KrWG – Beseitigungsverfahren

  1. D 1

    Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)

  2. D 2

    Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

  3. D 3

    Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

  4. D 4

    Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)

  5. D 5

    Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

  6. D 6

    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen

  7. D 7

    Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

  8. D 8

    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

  9. D 9

    Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

  10. D 10

    Verbrennung an Land

  11. D 11

    Verbrennung auf See 1)

  12. D 12

    Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

  13. D 13

    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren 2)

  14. D 14

    Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

  15. D 15

    Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) 3)

1)

Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

2)

Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.

3)

Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz/Anhang/