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§ 9 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 LNatSchG – Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(zu § 15 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG sind bei der Umwandlung von Wald auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Leistungen nach § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes anzurechnen.

(2) Die gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden. Abweichend von § 15 Abs. 2 BNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. § 15 Abs. 4 BNatSchG bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen.

(4) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a an die für die Genehmigung zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Sie ist abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 6 BNatSchG vor Beginn des Eingriffs zu leisten.

(5) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Satz 1 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde.

(6) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird die Landesregierung ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG, durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zur Bestimmung des maßgeblichen Naturraums,

  2. 2.

    abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

  3. 3.

    abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung,

  4. 4.

    zu Art und Form der in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 BNatSchG aufzunehmenden Daten einschließlich ihrer Weiterverarbeitung und Veröffentlichung.

(7) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 1 und 2 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung von Agenturen zu regeln, die - auch im Auftrag Dritter - Kompensationsmaßnahmen durchführen, für deren Unterhaltung und dauerhafte Sicherung sorgen sowie Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bevorraten und vertreiben. Die Agenturen müssen landesweit tätig sein und sich verpflichten, die Weisungen der obersten Naturschutzbehörde zu befolgen. Die Eingriffsverursachenden können ihre Kompensationsverpflichtung mit befreiender Wirkung entgeltlich auf eine anerkannte Agentur übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LNatSchG,SH - Landesnaturschutzgesetz/§§ 8 - 11a, Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft/