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§ 8 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BildUG – Übertragung des Freistellungsanspruchs

(1) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung gemäß § 7 Absatz 2 nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauf folgende Kalenderjahr, soweit es sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen.

(2) Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als zehn Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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