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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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§ 3 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 BildUG – Freistellungsanspruch
Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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