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§ 12 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 12 HmbRDG – Sicherstellungsauftrag in der Notfallrettung und im Krankentransport

(1) Es ist Aufgabe der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Behörde, eine flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge mit Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sicherzustellen.

(2) Die Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst sowie im Luft- und Wasserrettungsdienst nimmt der öffentliche Rettungsdienst als staatliche Ordnungsaufgabe wahr.

(3) Im Krankentransport hat die für den Rettungsdienst zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle Leistungen des Krankentransports von Leistungserbringern nach § 19 durchgeführt werden. Die Durchführung von Krankentransport nimmt der öffentliche Rettungsdienst nur wahr, soweit die in § 19 genannten Leistungserbringer dazu nicht bereit oder in der Lage sind.

(4) Im öffentlichen Rettungsdienst ist auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven, medizinischen Geräten und Organen für Transplantationen sowie die Beförderung von medizinischem Personal in Notfällen zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeine Regelungen/