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§ 16 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 16 HmbRDG – Ärztliche Leitung Rettungsdienst

(1) Die zuständige Behörde beruft im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die bzw. der den öffentlichen Rettungsdienst in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements leitet und überwacht.

(2) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist als Leitende Notärztin bzw. Leitender Notarzt berufen.

(3) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss die Zusatzweiterbildung "Notfallmedizin" besitzen sowie an einer von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)" teilgenommen haben.

(4) Die Aufgaben der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst bzw. des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind insbesondere

  1. 1.

    die Festlegung der

    1. a)

      medizinischen Behandlungsrichtlinien für das nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst,

    2. b)

      medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte medizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis der Patientin bzw. des Patienten nicht erfordern,

    3. c)

      medizinisch-organisatorischen Versorgungsrichtlinien für ärztlich besetzte Rettungsdienstfahrzeuge,

    4. d)

      Inhalte der notfallmedizinischen Aus- und Fortbildung für das nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst und in der integrierten Rettungsleitstelle,

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Erstellung von

    1. a)

      rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen,

    2. b)

      einsatztaktischen Konzepten für besondere Einsatzlagen,

    3. c)

      Verfahrensweisen zur Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen durch die integrierte Rettungsleitstelle,

  3. 3.

    Beratung der zuständigen Behörde in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements und der Hygiene,

  4. 4.

    Vertretung der zuständigen Behörde in regionalen und überregionalen Gremien,

  5. 5.

    Anregung, Durchführung und Mitwirkung bei notfallmedizinischen Forschungsprojekten und

  6. 6.

    die Aufsichtsführung über die Leistungserbringer in medizinisch-fachlichen Angelegenheiten.

(5) Die Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 erfolgen im Einvernehmen mit der für die Gesundheit zuständigen Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 13 - 18, Zweiter Teil - Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung/
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