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§ 2 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 2 HmbRDG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Gesetzes sind

  1. 1.

    Patientinnen bzw. Patienten: Personen, deren Zustand den Einsatz ausreichend geschulten Personals für eine medizinische Versorgung oder einen Transport erfordert,

  2. 2.

    Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten: Personen, die sich infolge Erkrankung, Verletzung oder aus sonstigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind und deren Zustand eine Notfallversorgung oder Überwachung und soweit erforderlich einen geeigneten Transport zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen oder einer medizinischen Behandlung erfordert,

  3. 3.

    Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen: Notfallereignis mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, das die Kapazität des regelhaft vorgehaltenen Rettungsdienstes übersteigt und besondere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erfordert, um die individualmedizinische Versorgung der Patientinnen bzw. Patienten unverzüglich zu ermöglichen,

  4. 4.

    Rettungsdienstfahrzeuge sind insbesondere:

    1. a)

      Fahrzeuge, die für die Besetzung mit mindestens zwei entsprechend ausgebildeten Personen für die Versorgung und den Transport von mindestens einer Patientin bzw. mindestens einem Patienten auf einer Krankentrage vorgesehen sind (Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen und Intensivtransportwagen),

    2. b)

      Notarzt-Einsatzfahrzeuge,

    3. c)

      im Luftrettungsdienst Rettungshubschrauber,

    4. d)

      andere für die Beförderung von Rettungsdienstpersonal oder kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen geeignete Fahrzeuge,

  5. 5.

    Krankenkraftwagen: bodengebundene Rettungsdienstfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzten verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind,

  6. 6.

    Krankentransportwagen: Krankenkraftwagen, die für den Transport von Patientinnen bzw. Patienten, die nicht Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet sind,

  7. 7.

    Rettungswagen: Krankenkraftwagen, die für den Transport, die erweiterte Behandlung und Überwachung von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten besonders eingerichtet sind,

  8. 8.

    Notarztwagen: Rettungswagen, die zusätzlich mit einer Notärztin bzw. einem Notarzt besetzt sind und über die erforderliche medizinisch-technische Ausstattung für die ärztliche Behandlung verfügen,

  9. 9.

    Intensivtransportwagen: Spezialfahrzeuge, die für den Transport von intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patientinnen bzw. Patienten besonders eingerichtet sind,

  10. 10.

    Notarzt-Einsatzfahrzeuge: Spezialfahrzeuge für die Notfallrettung, die sich zum Transport einer Notärztin bzw. eines Notarztes sowie der medizinischen und technischen Ausrüstung für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten eignen,

  11. 10a.

    Notfalltransportwagen: Krankenkraftwagen, die für den Transport von erkrankten und verletzten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen keine lebensbedrohende Situation oder eine Bedrohung der Vitalfunktionen zu erwarten sind, besonders ausgestattet sind,

  12. 11.

    Luftrettungsdienst: Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen,

  13. 12.

    Rettungshubschrauber: Luftfahrzeuge, die für den Transport, die erweiterte medizinische Behandlung und Überwachung von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten besonders eingerichtet sind,

  14. 13.

    Wasserrettungsdienst: Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den bodengebundenen Rettungsdienst oder den Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung,

  15. 14.

    Notärztin bzw. Notarzt: In der Notfallrettung eingesetzte Ärztin bzw. eingesetzter Arzt, die bzw. der über die notwendige Zusatzqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst verfügt,

  16. 15.

    Leitende Notärztin bzw. Leitender Notarzt: Notärztin bzw. Notarzt, die bzw. der am Notfallort bei einem Massenanfall von Verletzten alle medizinischen Maßnahmen in Abstimmung mit der organisatorischen Leiterin Rettungsdienst bzw. dem organisatorischen Leiter Rettungsdienst zu leiten hat und von der zuständigen Stelle berufen wird,

  17. 16.

    Organisatorische Leiterin Rettungsdienst bzw. Organisatorischer Leiter Rettungsdienst: Leitung aller organisatorischen Maßnahmen am Notfallort bei einem Massenanfall von Verletzten, die in Abstimmung mit der Leitenden Notärztin bzw. dem Leitenden Notarzt handelt, über die erforderliche Qualifikation verfügt und von der zuständigen Stelle berufen ist,

  18. 17.

    Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter: Person, die die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), in der jeweils geltenden Fassung, führen darf,

  19. 18.

    Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter: Person, die erfolgreich die Ausbildung nach der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 27. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist,

  20. 19.

    Hilfsorganisationen: Der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Hamburg e.V., die Deutsche Lebens-RettungsGesellschaft Landesverband Hamburg e.V., das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Hamburg e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., der Malteser Hilfsdienst e.V., sowie deren rechtlich selbstständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten, deren Tätigkeit gemeinnützig ist und zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht,

  21. 20.

    Leistungserbringer: Hilfsorganisationen oder Unternehmen, die auf Grund einer Beauftragung oder Konzession Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes erbringen,

  22. 21.

    Aufgabenträger: Die für die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und die Sicherstellung des Krankentransports sowie die Aufsicht über den Krankentransport zuständige Behörde,

  23. 22.

    Kostenträger: die zuständigen Krankenkassen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1998 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3219), oder ihre Verbände und die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575, 2579).



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