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§ 33 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 33 HmbRDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin bzw. Unternehmer oder als die für die Führung der Geschäfte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Notfallrettung betreibt, ohne dazu von der zuständigen Behörde nach § 14 Absatz 1 betraut oder nach § 35 Absatz 1 berechtigt zu sein,

  2. 2.

    ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Berechtigung nach § 35 Absatz 2 Krankentransport betreibt,

  3. 3.

    entgegen § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt,

  4. 4.

    entgegen § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher, Geschäftspapiere oder Aufzeichnungen im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 22 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder Besetzung (§§ 4 und 5, § 26 Sätze 1 und 2, § 29 Absatz 2 und § 30 Absätze 2 und 3),

    2. b)

      die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 27 und 28)

    zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 26 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin bzw. eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist befolgt,

    4. d)

      § 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,

  8. 8.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 26 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes nach Hauptuntersuchungen,

    5. e)

      § 42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Untersuchungsberichts,

  9. 9.

    entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen nicht dokumentiert,

  10. 10.

    entgegen § 9 Absatz 1 die allgemeinen Regeln der Hygiene nicht beachtet, die Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, nicht ergreift oder die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsdienstfahrzeugen nebst ihrer Dokumentation nicht gewährleistet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

    1. a)

      § 26 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl sie bzw. er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. b)

      § 26 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,

  2. 2.

    als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer entgegen § 26 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie bzw. er durch Krankheit in ihrer bzw. seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

Dies gilt auch für den Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen (§§ 29 und 30).

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 31 - 34, Fünfter Teil - Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten/
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