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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
Dokument
§ 27 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen
§ 27 HmbRDG – Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. § 21 Absätze 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres bzw. seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
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