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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeine Regelungen/
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§ 6 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Allgemeine Regelungen
§ 6 HmbRDG – Besetzung von Leitstellen im Krankentransport
Bei der personellen Besetzung einer Leitstelle, die Krankentransportleistungen disponiert, ist für die Anrufannahme ausschließlich Personal einzusetzen, das eine rettungsdienstliche Qualifikation besitzt, die mindestens der einer Rettungssanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter entspricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeine Regelungen/
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