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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz/
Dokument
§ 4 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 NVersRücklG – Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersRücklG,NI - Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz/
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