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§ 6 StiftG M-V
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StiftG M-V
Gliederungs-Nr.: 401-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 StiftG M-V – Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/StiftG M-V,MV - Landesstiftungsgesetz/
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