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§ 13 Nds. AG SGB IX/XII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit → Viertes Kapitel – Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz

§ 13 Nds. AG SGB IX/XII – Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, die herangezogenen Kommunen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Verbände der privaten Leistungserbringer sowie die Vereinigungen und Selbsthilfegruppen von Leistungsberechtigten und die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen arbeiten zum Wohl der Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/§§ 2 - 16, Zweiter Teil - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit/§§ 11 - 16, Viertes Kapitel - Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss/