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§ 2 Nds. AG SGB IX/XII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit → Erstes Kapitel – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz

§ 2 Nds. AG SGB IX/XII – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (§ 94 SGB IX, § 3 SGB XII)

(1) Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs werden von örtlichen Trägern und vom überörtlichen Träger geleistet.

(2) 1Örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 2Sie erfüllen die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist das Land.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/§§ 2 - 16, Zweiter Teil - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit/§§ 2 - 3a, Erstes Kapitel - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII/