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§ 17 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LEisenbG – Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 14 bis 16 festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der nach den §§ 14 bis 16 festgestellte Plan ist für die Enteignungsbehörde bindend. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmers können geringfügige Änderungen des Planes durch die Enteignungsbehörde vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/