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§ 27 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 LEisenbG – Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes

(1) Der Genehmigung der Verleihungsbehörde bedürfen

  1. 1.
    die Übertragung der auf der Verleihung erwachsenen Rechte und Pflichten auf einen anderen,
  2. 2.
    andere Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes an einen anderen ist.

(2) Die §§ 6 und 11 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 6 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und die Leistungsfähigkeit des Betriebes durch die Übernahme nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Übertragung des Unternehmens gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz, der Verleihungsurkunde und einer Erlaubnis nach § 9 auf den Erwerber über.

(4) Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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