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§ 39 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 LEisenbG – Grubenanschlussbahnen

(1) Für Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerks im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), gelten die berggesetzlichen Bestimmungen.

(2) Grubenanschlussbahnen unterliegen der eisenbahntechnischen Aufsicht durch das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium. Im Übrigen bleibt das den Bergbehörden auf Grund der Berggesetze zustehende Aufsichtsrecht über diese Bahnen unberührt. § 32 Abs. 4 und § 38 finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 35 - 39, Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen/
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