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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/BestG,NI - BestattungsG/
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§ 4 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 BestG
Unberührt bleiben die bisherigen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden und Kirchengemeinden, besonders die Verpflichtung der Kirchengemeinden, vor dem Anlegen kirchlicher Friedhöfe und vor dem Erlass von Begräbnis- und Friedhofsgebührenordnungen die Gemeinde zu hören und alle Angehörigen der Gemeinde zu bestatten.
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