Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)

Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
(Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)

In der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141, BS 93-3)

Zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516)

Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Erster Abschnitt 
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 
  
Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts3
Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts4
Dauer der Verleihung5
Voraussetzungen der Verleihung6
Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung7
Antrag8
Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast9
Anhörung10
Wirksamwerden des Eisenbahnunternehmungsrechts11
Verleihungsurkunde12
Vorarbeiten13
Planfeststellung14
Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung15
Planfeststellungsverfahren16
Enteignung17
Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen18
Schutzmaßnahmen19
Bau- und Unterhaltungspflicht20
Gestattung von Anschlüssen21
Pflichten bei der Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung22
Oberster Betriebsleiter23
Eröffnung des Betriebes24
Betriebspflicht25
Rechtsgeschäfte über Grundstücke26
Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes27
Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts28
Genehmigung der Tarife29
Tarifauflagen30
Fahrpläne31
Aufsicht32
Versicherung33
Übernahmerecht des Landes34
  
Zweiter Abschnitt 
Anschlussbahnen 
  
Rechtsstellung35
Eisenbahnbetriebsleiter36
Aufsicht37
Nicht öffentlicher und öffentlicher Personenverkehr38
Grubenanschlussbahnen39
  
Dritter Abschnitt 
Bergbahnen 
  
Rechtsstellung40
Aufsicht41
  
Vierter Abschnitt 
Schluss- und Übergangsbestimmungen 
  
Übertragung von Befugnissen42
Frühere Genehmigungen für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs43
Bereits genehmigte Anschlussbahnen und Bergbahnen44
Ausführungsvorschriften45
Bußgeldvorschrift46
Außer-Kraft-Treten von Bestimmungen47
Inkrafttreten48


/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)