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§ 9 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEisenbG – Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast

(1) Wenn von der Eisenbahn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll (§ 7 Abs. 2), hat der Antragsteller die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen. Dieser kann für die Benutzung ein angemessenes Entgelt beanspruchen.

(2) Kommt über die Benutzung des Weges oder die Höhe des Entgelts eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Verleihungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der obersten Straßenbaubehörde die Erlaubnis ersetzen und die Höhe des zu zahlenden Entgelts unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festsetzen. Die Entscheidung ist zu begründen und allen Beteiligten zuzustellen. Wegen der Höhe des Entgelts bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bundesfernstraßen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/