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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 13 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 13 LEisenbG – Vorarbeiten
(1) Die Verleihungsbehörde kann dem Antragsteller erlauben, die zur Vorbereitung seines Antrages (§ 8) erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nach § 6 voraussichtlich vorliegen. Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts.
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