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§ 14 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LEisenbG – Planfeststellung

(1) Neue Eisenbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung).

(2) Die Verleihungsbehörde kann den Beginn der Baumaßnahmen ohne vorherige Planfeststellung gestatten, wenn hieraus keine erheblichen Nachteile für die benachbarten Grundstücke oder für die Öffentlichkeit entstehen können und wenn der Eisenbahnunternehmer privatrechtlich hierzu befugt ist. Das gilt nicht für den Beginn des Baues auf einer öffentlichen Straße, die in Längsrichtung benutzt werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/