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§ 18 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LEisenbG – Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung an Eisenbahnen bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität, wenn die baulichen Anlagen

  1. 1.
    in einem Abstand von weniger als 60 m von der Mitte des nächsten Gleises entfernt liegen,
  2. 2.
    bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine 500 m lange Sicht auf Signale oder Wegeschranken beeinträchtigen.

Bedürfen bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung und keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung des Landesbetriebs Mobilität.

(2) Der Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität bedürfen unter der Erdoberfläche zu verlegende Leitungen und Kabel, wenn diese

  1. 1.
    im Abstand von 15 m und weniger von der Mitte des nächsten Gleises oder im Druckbereich des Bahnkörpers verlegt werden oder
  2. 2.
    im Betrieb befindliche Gleisanlagen kreuzen sollen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Errichtung, die Anbringung und die wesentliche Änderung von Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnen bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität, wenn die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt wird oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen besteht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Zustimmung oder erforderliche Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur versagt oder unter Auflagen erteilt werden, wenn und soweit es aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Verhütung von Bränden erforderlich ist.

(6) Bestehende Lichtreklamen, durch die die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen herbeigeführt wird, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Landesbetriebs Mobilität zu beseitigen oder zu ändern.

(7) Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten Änderungen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 6 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.

(8) Zur Berücksichtigung besonders schwieriger örtlicher Verhältnisse in dicht besiedelten Gebieten kann die oberste Landesverkehrsbehörde Ausnahmen von den Beschränkungen der Absätze 1 bis 6 zulassen.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Falle des Absatzes 7 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist der Eisenbahnunternehmer verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/