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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 25 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 25 LEisenbG – Betriebspflicht
(1) Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die Verleihungsbehörde kann den Eisenbahnunternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorübergehend oder dauernd, und zwar für den gesamten Betrieb oder für einen Teil des Betriebes, entbinden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder dem Eisenbahnunternehmer die Weiterführung des Betriebes nicht zugemutet werden kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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