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§ 29 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 LEisenbG – Genehmigung der Tarife

(1) Tarife sowie ihre Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Verleihungsbehörde.

(2) Die Verleihungsbehörde hat die Tarife besonders darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Eisenbahnunternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Eisenbahnunternehmer einen vom Bund genehmigten, für die Deutsche Bundesbahn gültigen Tarif für anwendbar erklärt. Tarifänderungen gelten nicht, wenn der Eisenbahnunternehmer ihre Einführung unverzüglich gegenüber der Aufsichtsbehörde ablehnt und die Ablehnung bekannt macht.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang seines Antrages von der Verleihungsbehörde eine Äußerung oder wenn ihm nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Äußerung eine Entscheidung der Verleihungsbehörde zugeht.

(5) Die Verleihungsbehörde kann bei Tarifmaßnahmen von geringerem öffentlichen Interesse auf ihre Befugnisse zur Genehmigung allgemein verzichten.

(6) Die Bestimmungen des Preisrechts bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/