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§ 38 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 LEisenbG – Nicht öffentlicher und öffentlicher Personenverkehr

(1) Für die Beförderung von Personen mit Anschlussbahnen ist die Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums erforderlich. Der Kreis der zu befördernden Personen ist so abzugrenzen, dass öffentlicher Verkehr ausgeschlossen ist. Die Beförderungsbedingungen sind dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. Sie sind auf alle Benutzer der jeweiligen Anschlussbahnen gleichmäßig anzuwenden.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann öffentlichen Verkehr auf Anschlussbahnen in beschränktem Umfange zulassen. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Eigenschaft als Anschlussbahn bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 35 - 39, Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen/