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§ 44 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 44 LEisenbG – Bereits genehmigte Anschlussbahnen und Bergbahnen

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Anschlussbahnen und Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Soweit sich gegenüber der bisherigen Rechtslage Erschwerungen oder Rechtsnachteile für die Bahnen ergeben, kann der Landesbetrieb Mobilität Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 42 - 48, Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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