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§ 11 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LEisenbG – Wirksamwerden des Eisenbahnunternehmungsrechts

Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird mit Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam, die Verleihung an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften jedoch erst, wenn der Verleihungsbehörde die Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Handels- oder Genossenschaftsregister nachgewiesen worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/