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§ 12 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEisenbG – Verleihungsurkunde

(1) Die Verleihungsurkunde muss enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Eisenbahnunternehmers und des Sitzes des Unternehmens,
  2. 2.
    die Angabe der für das Unternehmen geltenden Bau- und Betriebsvorschriften,
  3. 3.
    die Beschreibung der Anlagen unter Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Bauplanes,
  4. 4.
    den Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts, die Bedingungen und Auflagen,
  5. 5.
    die Zeit, für die das Recht verliehen wird.

(2) Die Ausstellung einer Verleihungsurkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Der wesentliche Inhalt der Urkunde ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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