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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 12 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 12 LEisenbG – Verleihungsurkunde
(1) Die Verleihungsurkunde muss enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Eisenbahnunternehmers und des Sitzes des Unternehmens,
- 2.die Angabe der für das Unternehmen geltenden Bau- und Betriebsvorschriften,
- 3.die Beschreibung der Anlagen unter Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Bauplanes,
- 4.den Umfang des Eisenbahnunternehmungsrechts, die Bedingungen und Auflagen,
- 5.die Zeit, für die das Recht verliehen wird.
(2) Die Ausstellung einer Verleihungsurkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Der wesentliche Inhalt der Urkunde ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187416,13
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