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§ 19 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LEisenbG – Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutze der Eisenbahnen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen vorübergehend die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Der Eisenbahnunternehmer hat den betroffenen Eigentümern und Besitzern die beabsichtigte Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmer. Sind solche Maßnahmen in Sichtdreiecken an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke können die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den zuständigen Behörden auch selbst durchführen.

(4) Der Eisenbahnunternehmer hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für das Sichtdreieck verpflichtet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/