Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 23 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LEisenbG – Oberster Betriebsleiter

(1) Der Eisenbahnunternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien einen Obersten Betriebsleiter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Weisungen verantwortlich ist. Für den Obersten Betriebsleiter soll mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Verleihungsbehörde. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/